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Molosser-Club-Austria
Satzung
§ 1 Name. Sitz. Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Rassehund Zuchtverein MOLOSSER CLUB AUSTRIA (MCA) und hat seinen Sitz in Wiener Neustadt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte österr. Bundesgebiet.
(2) Der MCA ist Verbandskörperschaft (VK) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und durch diesen Mitglied in der Federation Cynologique International (FCI).
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein verfolgt nur gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Zwecke. Er vertritt die Interessen aller Züchter und Halter sowie Freunde folgender Rassen nach außen:
MASTIFF, BULLMASTIFF, MASTINO NAPOLETANO, MASTIN ESPANOL, MASTIN DE LOS PIRINEOS, DOGUE DE BORDEAUX, FILA BRASILEIRO, CANE CORSO, DOGO CANARIO, PERRO DOGO MALLORQUIN, TOSA und SHAR PEI
(2) Zu seinen Aufgaben gehört es.
a) die aus der Mensch- Tier- Beziehung allgemein erwachsenden Anliegen soweit diese den Hund betreffen, zu vertreten.
b) im besonderen die Zucht und Verbreitung der vertretenen Rassen zu fördern.
c) für diese Rassen Zuchtrichtlinien und Zuchtordnungen zu erstellen und zu überwachen.
d) Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten und auf andere geeignete Weise Werbung für diese Rassen zu betreiben.
e) alle Mitglieder kynologisch zu beraten und in ihren Bemühungen um diese Rassen zu unterstützen.
§ 3 Geschäftsjahr, Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Verein und Mitgliedern ist am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Der MCA besteht aus Hauptmitgliedern, Familienmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
1. Erwerb
a) Hauptmitglied kann jeder Freund von Hundehaltung oder -sport werden. Jugendliche bis zu 16 Jahren können Mitglied mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters werden, jedoch ohne Stimmrecht. Im übrigen haben sie aber die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Hauptmitglied.
b) Hundehändler und Personen, die mit diesen in Hausgemeinschaft leben, sind davon ausgeschlossen. Ebenso Mitglieder eines kynologischen Vereines der nicht dem ÖKV bzw. der FCI angehört.
c) Angehörige eines Hauptmitgliedes können Familienmitglieder werden, wenn sie mit diesem in gemeinsamem Haushalt leben. Sie entrichten einen ermäßigten Beitrag. Es entfällt der Bezug der UH sowie aller weiteren Clubsendungen.
d) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Club oder um eine der vertretenen Rassen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die HV ernannt.
2. Aufnahme
a) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. In diesem ist die Satzung des MCA anzuerkennen. Die Aufnahmeanträge werden nach Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages und einer eventuellen Aufnahmegebühr in „Unsere Hunde„ veröffentlicht. Nach einer Einspruchsfrist von vier Wochen ab Veröffentlichung entscheidet der Vorstand über die Aufnahme und eventuell vorliegende Einsprüche.
b) Einspruchsberechtigt ist jedes Clubmitglied, der ÖKV, dessen VK und deren Mitglieder sowie jeder Tierarzt.
3. Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluß.
a) Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres möglich. Er ist der Geschäftsstelle schriftlich bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres mitzuteilen, andernfalls ist der volle Betrag auch noch für das Folgejahr zu bezahlen.
b) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt automatisch bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach der 2. Mahnung, entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung für das betreffende Jahr.
c) Der Ausschluß kann erfolgen,
I) bei groben und wiederholten Verstößen gegen Satzung und Zuchtordnung.
II) bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten inner - und außerhalb des Vereins, insbesondere auf Ausstellungen oder anderen kynologischen Veranstaltungen.
III) bei materieller oder ideeller Schädigung des Vereins.
IV) bei Unzuverlässigkeit in Hundehaltung, Hundezucht oder bei Vergehen gegen das Tier-schutzgesetz .
Jeder Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt in einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluß kann zeitlich begrenzt oder auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Gegen einen Ausschluß kann innerhalb eines Monats mittels eines eingeschriebenen Briefes die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung eingebracht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Ein persönlicher Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht. Jedes Mitglied, dass seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, ist
a) antrags - und in der Hauptversammlung stimmberechtigt.
b) in allen kynologischen Angelegenheiten berechtigt Rat und Auskunft zu fordern.
c) in züchterischen Belangen berechtigt, gegen Ersatz der Barauslagen Hilfe an Ort und Stelle zu beantragen.
d) nach zweijähriger Mitgliedschaft in den Vorstand wählbar.
Die Mitglieder genießen alle Vorteile. die der Verein satzungsgemäß gewähren kann. Die Mitglieder sollen sich jederzeit angeregt und verpflichtet fühlen, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Hundehaltung und -zucht ernsthaft zu betreiben, die Hunde gewissenhaft zu halten und zu pflegen und ihnen im Krankheitsfalle die notwendige tierärztliche Hilfe zukommen zu lassen.
2. Pflichten
Pflicht jedes Mitgliedes ist es insbesondere.
a) in seinem ganzen Verhalten stets zum Nutzen des Vereins und nach bestem Wissen und Können zu wirken.
b) Beschwerden und Beschuldigungen jeglicher Art. die sich gegen Verein oder einzelne Mitglieder richten, niemals in der Öffentlichkeit vorzubringen.
c) die Satzung des MCA genauesten zu beachten und die Zuchtordnung in allen Punkten zu befolgen und einzuhalten.
d) allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen und Adressenänderungen der Geschäftsstelle bekanntzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein schöpft seine Mitteln aus den Mitgliedsbeiträgen, Eintrittsgebühren und Spenden sowie aus Zuchtgebühren.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für Hauptmitglieder und der ermäßigte Beitrag für Familienmitglieder sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr werden von der Hauptversammlung festgesetzt.
(3) Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres fällig, bei Neuaufnahme mit der Aufforderung des Vereins. Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte beantragen, kann der Beitrag für das laufende Jahr ermäßigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (HV), der Vorstand und vom Vorstand eingesetzte Zuchtwarte, die Rassevertreter, der Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 8 Die Hauptversammlung (HV)
(1) Die HV ist das oberste Organ des MCA. Sie ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr und zwar nach Möglichkeit jeweils in der ersten Jahreshälfte einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche HV mehrmals im Kalenderjahr einberufen, wenn es sich als notwendig erweist.
(3) Eine außerordentliche HV muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden mittels eines eingeschriebenen Briefes beantragen oder wenn drei Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktreten.
Eine außerordentliche HV muß spätestens acht Wochen nach dem Ereignis, welches zur Einberufung führte, stattfinden. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt und sind gemeinsam mit der Tagesordnung der HV den Mitgliedern vier Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die HV ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder stets beschlußfähig.
(5) Den Vorsitz in der HV führt der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Die gefaßten Beschlüsse sind vom Schriftführer im Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Die Beschlüsse in der HV werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Einfache Stimmenmehrheit = eine Stimme mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Meinung des Vorsitzenden bzw. jene dessen Stellvertreter.
(7) Das Stimmrecht in der HV kann nur persönlich ausgeübt werden. Ob die Stimmabgabe offen oder geheim erfolgt, entscheidet die HV jeweils selbst.
(8) Beschlüsse über eine Satzungsänderung sowie für die Vereinsauflösung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.
(9) Der HV sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder, insbesondere des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
b) die Entlastung des Vorstandes.
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer eventuellen Aufnahmegebühr.
d) die Änderung der Satzung.
e) die Neuwahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren.
f) die Beratung und Abstimmung über fristgerecht eingebrachte Anträge und Vorschläge (Als fristgerecht gilt, wenn diese mindestens 14 Tage vor der HV bei der Geschäftsstelle eingehen).
g) die jährliche Wahl der zwei Rechnungsprüfer.
h) allfällige Beschlußfassung über eine Vereinsauflösung.
i) die Beschlußfassung über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften .
j) die Beschlußfassung über die Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.
§ 9 Die Wahlordnung
(1) Sämtliche Wahlen erfolgen aufgrund von schriftlichen Wahlkandidaturen. Wahlkandidaturen kann jedes Mitglied nach 2 jähriger Mitgliedschaft in Form eines schriftlichen Antrages an die HV bei der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einbringen.
(2) Die eigenhändig unterfertigte Wahlkandidatur hat folgende Informationen zu beinhalten: - voller Vor- und Zuname des Kandidaten - vollständige Adresse des Kandidaten - angestrebte Funktion(en) des Kandidaten. Dabei sind maximal 3 Nennungen möglich.
(3) Es herrscht Personenwahlrecht. Über eine Wahlkandidatur darf nur dann abgestimmt werden, wenn sie vollständig und schriftlich eingebracht wurde. Unvollständige Wahlkandidaturen dürfen nicht zur Abstimmung gelangen.
(4) Jene Person gilt als gewählt, welche die meisten gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(5) Wird für eine Funktion nur eine Wahlkandidatur eingebracht, hat der Wahlleiter dies festzustellen und diese als gewählt zu erklären.
(6) Der Wahlleiter wird aus den anwesenden Mitgliedern durch den Vorstand bestimmt. Der Wahlleiter wiederum sucht sich aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Beisitzer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sowohl der Wahlleiter als auch die Beisitzer sind in den Vorstand nicht wählbar.
(7) Der neue Vorstand tritt seine Funktion mit Ende der HV. in welcher er gewählt wurde, sofort an und bleibt in der Regel bis zur Neuwahl in der ersten HV nach Ablauf der dreijährigen Periode im Amt.
§ 10 Der Vorstand
(1) Die Leitung des Vereins besorgt der Vorstand. Ihm obliegt die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des MCA. soweit sie nicht der HV vorbehalten sind, sowie die Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der HV.
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden
Vorsitzendenstellvertreter
Schriftführer
Kassier
Zuchtleiter
Beisitzer
Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter führt und vertritt den Verein in allen Belangen; insbesondere nach außen, gegenüber Behörden, Vereinen und anderen Institutionen, führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der HV und berät die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Durchführung ihrer Amtsgeschäfte. Hierbei hat er lnformationsrecht Der Vorsitzende ist für den MCA zeichnungsberechtigt.
Der Schriftführer führt das Protokollbuch und erledigt alle schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht von anderen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des MCA verantwortlich. Er führt sein Kassabuch entsprechend den allgemeinen Buchführungsregeln sowie die UH-Datei und legt zur HV einen detaillierten Kassabericht vor. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
Der Zuchtleiter vertritt die Züchter des Vereins im Vorstand und hat sich für die Wahrung ihrer Rechte einzusetzen. Es obliegt ihm die Überwachung der Zucht sowie die Überprüfung der Einhaltung der Zuchtordnung und ist für die Ausbildung und Führung der Zuchtwarte zuständig, welche bei den Züchtern Wurfkontrollen und Wurfabnahmen durchzuführen haben. Er führt das Zuchtbuch.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so wird durch den Vorstand ein Ersatzmitglied kooptiert, damit die Funktionsfähigkeit des Vorstandes gewährleistet bleibt.
Fällt der Vorsitzende weg, so wird dessen Funktion von seinem Stellvertreter übernommen und an dessen Stelle tritt das Ersatzmitglied.
Fallen sowohl der Vorsitzende als auch dessen Vertreter weg, ist vom Schriftführer eine außerordentliche HV einzuberufen, auf der Neuwahlen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auszuschreiben sind.
Eine außerordentliche HV ist auch dann einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktreten. In diesem Fall sind Neuwahlen für den Gesamtvorstand auszuschreiben.
(3) Alle Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt, es werden jedoch belegte Baraufwendungen wie Porti und Fax-Gebühren, Kopien, Bürobedarf, welche im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen, ersetzt.
Darüber hinausgehender Kostenersatz bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
(4) Vorstandssitzungen können vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter einberufen werden. Die Einladung kann auch telefonisch erfolgen, eine Frist von drei Tagen ist aber einzuhalten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Alle Anträge und Beschlüsse sind im Protokollbuch festzuhalten. In dringlichen Fällen kann eine Beschlußfassung auch schriftlich eingeholt werden. Solche Beschlüsse sind nachträglich im Protokollbuch einzutragen.
§ 11 Organisation
(1) Zur organisatorischen Bewältigung der satzungsgemäßen Aufgaben können unselbständige und nicht rechtsfähige Sektionen gebildet werden welche sich auf der Basis dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben und einen Rassevertreter benennen, der dem Verein und dem Vorstand gegenüber für diese Sektion verantwortlich zeichnet.
(2) Die Aufgaben der Rassevertreter sind die Führung der Sektion sowie die Erledigung aller rassespezifischer Anliegen, soweit diese nicht von der Vereinsleitung des MCA wahrgenommen werden. Als rassespezifische Anliegen gelten: Rassetreffen und andere rassebezogene Veranstaltungen, Erstellung von lnformationsschriften, lnteressentenberatung, Züchterempfehlung, Welpenvermittlung sowie Mitgliederwerbung und -betreuung.
(3) Die Rassevertreter gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an und sind zu erweiterten Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die HV wählt aus ihrer Mitte jährlich zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keinem Organ angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, die finanzielle Gebarung des Vereins laufend zu überprüfen und für die nächste HV einen Rechnungsprüfungsbericht zu erstellen. Den Rechnungsprüfern obliegt es auch, die Entlastung des Vorstandes in der HV zu beantragen.
§ 13 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, können dem Vorsitzenden zur Schlichtung vorgetragen werden. Ist ein Schlichtungsversuch des Vorsitzenden jedoch vergeblich, entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung dem Vorsitzenden ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen dann ein drittes Hauptmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Die Tätigkeit des Schiedsgerichtes ist ehrenamtlich und höchst vertraulich.
(4) Gleichzeitig mit der Antragstellung auf Einleitung eines Schiedsgerichtes hat sich jeder Streitteil zu verpflichten, das Erkenntnis des Schiedsgerichtes bei sonstigem Ausschluß aus dem Verein anzuerkennen und eine Kaution von € 150,-- dem Kassier zu überweisen, welche vom unterliegenden Teil einbehalten wird. Bei Abschluß eines Vergleiches werden die Kosten geteilt.
(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Erkenntnis ist von dessen Vorsitzendem mittels eines eingeschriebenen Briefes innerhalb von acht Tagen nach Fällung dem Vereinsvorstand bekanntzugeben.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder die Auflösung fordern . Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter hat diesen Antrag der nächsten HV zu unterbreiten, welche über den Antrag abzustimmen hat. Sofern die HV nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Schriftführer mit der Auflösung beauftragt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die HV.
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